Satzungen und Ordnungen

Satzung der Schwimm- und Sportfreunde Bonn 1905 e.V.


§ 1
Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Schwimm- und Sportfreunde Bonn 1905 e. V.". Die Kurzbe­zeich­nung lautet "SSF Bonn". Die SSF Bonn sind aus dem „Bonner Schwimm-Verein“ (gegründet 03. Februar 1905) hervorgegangen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bonn. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn unter „VR 1987“ eingetragen.

§ 2
Zweck

  1. Der Verein fördert den Sport und die Jugendhilfe seiner Mitglieder sowie die Bildung und Erziehung. Er verwirklicht diese Sat­zungszwecke durch die Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen und durch die Förde­rung sportlicher Übungen und Leistungen. Er betreibt und fördert insbesondere den Hochlei­stungs-, Leistungs-, Breiten-, Familien- und Freizeitsport, auch in Zusammenarbeit mit Schulen zur Talentfindung- und Förderung sowie der Durchführung von Betreuungsmaßnahmen im schulischen Bereich mit sportlichen Schwerpunktangeboten. Dies schließt die Integration von Menschen mit Behinderungen (Inklusion) ein.
  2. Der Verein ist politisch, konfessionell und weltanschaulich neutral. Der Verein bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und tritt jeglicher Form der Diskriminierung entgegen.
  3. Der Verein, seine Mitglieder, seine Beschäftigten und Beauftragten bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
  4. Der Verein verurteilt jegliche Form von Übergriffen, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art sind. Insoweit verpflichtet sich der Verein, Maßnahmen zur Prävention und Intervention – insbesondere zum Kinder- und Jugendschutz – durchzuführen.
  5. Der Verein tritt ausdrücklich für einen dopingfreien Sport ein.
  6. Der Verein verpflichtet sich zu verantwortlichem Handeln auf der Grundlage von Transparenz, Integrität und Partizipation als Prinzipien einer guten Vereinsführung.

§ 3
Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab­schnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Tätigkeit der Mitglieder in den Organen des Vereins ist grundsätzlich ehrenamtlich, soweit die Satzung nichts Anderes bestimmt.
    3. Auf Beschluss des Vorstandes kann der Verein im Rahmen seiner wirtschaftlichen Mög-lichkeiten und vorliegenden steuerlichen Voraussetzungen an gewählte Funktionsträger und sonstige Vereinsmitglieder, denen Aufgaben durch den Vorstand übertragen werden, die einen hohen Aufwand erfordern, die Ehrenamtspauschale im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG gewähren. Die Kriterien für die Gewährung sind dem Gesamtvorstand zur Kenntnis zu geben.
    Die Entscheidung über die Zahlung von Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26 a EStG an Mitglieder des Vorstands obliegt der Delegiertenversammlung.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bonn. Diese hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 4
Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5
Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus:
    1. jugendlichen Mitgliedern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
    2. erwachsenen Mitgliedern vom vollendeten 18. Lebensjahr an
    3. Ehrenmitgliedern
    4. fördernden Mitgliedern
    5. Kurzzeitmitgliedern.
  2. Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand ernannt. Sie sind von der Zahlung des Grundbeitrages befreit.

Fördernde Mitglieder können auch juristische Personen sein.

§ 6
Jugend des Vereins

  1. Die Jugend des Vereins ist der Zusammenschluss aller Mitglieder bis zum vollendeten 27. Lebensjahr.
    Im Rahmen der Satzung des Vereins führt und verwaltet sich die Jugend des Vereins selbständig und entschei­det über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
    Der Vorstand des Vereins kann unter Mitteilung an den Jugendausschuss einzelne Aufgaben an sich ziehen.
  2. Die Jugend gibt sich eine Jugendordnung, die nicht im Widerspruch zu dieser Satzung stehen darf, und wählt einen Jugendwart, der Mitglied des Gesamtvorstandes ist.
  3. Die Jugend des Vereins kann in ihre Arbeit auch erwachsene Mitglieder einschließen.

§ 7
Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ist durch den Vordruck "Aufnahmeantrag" zu beantragen. Anträge Minderjähriger bedürfen der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Die Zustimmung eines Elternteiles muss ausdrücklich auch im Namen des anderen Elternteiles erteilt werden.
  2. Personen, die nur vorübergehend die Leistungen des Vereins in Anspruch nehmen wollen, können eine Kurzzeitmitgliedschaft beantragen. Die Kurzzeitmitgliedschaft darf die Dauer von einem Jahr nicht übersteigen. Eine Verlän­gerung der Kurzzeitmitgliedschaft ist nicht zulässig, jedoch kann im Anschluss an die Kurzzeitmitgliedschaft die unbefristete Mitgliedschaft beantragt werden, in diesem Falle wird die Dauer der Kurzzeitmitgliedschaft auf die Dauer der Mitgliedschaft angerechnet.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei der Ablehnung bedarf es nicht der Angabe von Gründen.

§ 8
Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Rechte der Mitglieder im Rahmen der Vereinsvorschriften sind:
    1. Recht auf Benutzung der Schwimmsport-Trainingsstätte und der übrigen dem Verein zur Verfügung stehenden Einrichtungen gemäß den Haus- und Benutzungsordnungen, die vom Vorstand erlassen werden,
    2. Recht zur Teilnahme an Vereinsveranstaltungen im Rahmen der in der jeweiligen Einladung genannten Voraussetzungen,
    3. Wahl-, Stimm- und Antragsrecht in der Mitgliederversammlung und den jeweiligen Abteilungsversammlungen für Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr mit Ausnahme von fördernden Mitgliedern und Kurzzeitmitgliedern. Für die Abteilungsversammlungen können die Abteilungen in einer Abteilungsordnung ein anderes Alter festlegen.
    Die Wahlen innerhalb der Vereinsjugend regelt die Jugendordnung.Die Mitglieder können ihre Rechte nur ausüben, wenn sie im Besitz des gültigen Mitgliedsausweises sind, das Recht zur Ausübung des aktiven Wahlrechts und des Stimmrechts im Verein bzw. der jeweiligen Abteilung jedoch erst nach einer Mindestmitgliedsdauer von drei Monaten im Verein bzw. der jeweiligen Abteilung.
  2. Pflichten der Mitglieder sind:
    1. Satzungsgemäßes Verhalten, Befolgung der Ordnungen des Vereins,
    2. Zahlung der Beiträge, Umlagen und Gebühren bei Fälligkeit. Alle Zahlungen an den Verein sind Bringschulden. Sie sind in der Regel per Lastschrifteinzugsverfahren zu entrichten. Bei anderen Formen der Zahlung kann der Vorstand zusätzliche Gebühren festlegen.
    3. Unverzügliche Mitteilung eines Verlustes des Mitgliedsausweises an die Geschäftsstelle des Vereins,
    4. Mitteilung einer Änderung der Anschrift des Mitgliedes an die Geschäftsstelle des Vereins.
  3. Ein Mitglied kann unter Darlegung besonderer Gründe beantragen, die Mitgliedschaft für läng­stens drei Jahre ruhen zu lassen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Während der Zeit der ruhenden Mitgliedschaft bestehen keine Rechte gegenüber dem Verein. Mit Ausnahme der Beitragspflicht bestehen die Pflichten gegenüber dem Verein fort.

§ 9
Ordnungsmaßnahmen

  1. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Ordnungsmaßnahmen verhängen.
  2. Ordnungsmaßnahmen sind:
    1. die Rüge
    2. die Verwarnung
    3. zeitweiliger Ausschluss von der Benutzung der Einrichtung des Vereins
    4. zeitweiliger Ausschluss von der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins
    5. Auflagen.
  3. Die Ordnungsmaßnahmen sind zu begründen, mit Rechtsmittelbelehrung zu versehen und dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Innerhalb von zwei Wochen kann das Mitglied gegen die verhängten Ordnungsmaßnahmen die Entscheidung des Schiedsgerichtes beantragen. Wird diese Frist versäumt, kann die Ordnungsmaßnahme nicht mehr angegriffen werden.

§ 10
Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres gekündigt werden. Die Kündigung ist dem Vorstand schriftlich, möglichst mit eingeschriebenem Brief, bis spätestens 30. September mitzuteilen. Verspätet eingegangene Kündigungen werden erst mit Ablauf des auf die Kündigung folgenden Geschäftsjahres wirksam. Der Nachweis der rechtzeitigen Kündi­gung liegt beim Mitglied.
    Die Regelung gilt analog für die Kündigung der vom Mitglied gewählten Abteilungsmitgliedschaften und Fachbereiche.
    Die Beendigung der Kurzzeitmitgliedschaft richtet sich nach § 7 Abs. 2 dieser Satzung.
  2. Die Mitgliedschaft endet, wenn das Mitglied nach zweimaliger, schriftlicher Mahnung den Be­trag nicht gezahlt hat. In der Mahnung ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen. Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn die Anschrift des Mitglieds nicht ermittelt werden kann.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigem Grund ausschließen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn das Mitglied gegen die Vereinsprinzipien gemäß § 2 Punkt 2 – 5 verstößt.
    Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist zu begründen, mit Rechtsmittelbelehrung zu versehen und dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung das Schiedsgericht anrufen. Wird diese Frist versäumt, kann der Beschluss nicht mehr angegriffen werden. Während des Verfah­rens ruhen die Mitgliedsrechte.
  4. Die Rechte und Pflichten eines Mitglieds erlöschen mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft. Die Verpflichtung zur Zahlung fälliger Beiträge, Umlagen und Gebühren bleibt bestehen.

§ 11
Beiträge, Umlagen, Gebühren 

  1. Der Verein kann von seinen Mitgliedern erheben:
    1. Aufnahmegebühren
    2. Grundbeiträge
    3. Abteilungsbeiträge
    4. Zusatzbeiträge
    5. Umlagen
    6. Gebühren.
  2. Die Aufnahmegebühr wird vom Vorstand festgesetzt. Die Aufnahmegebühr ist nach Aufforderung zu zahlen.
  3. Der Grundbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und mit Beginn des Ge­schäftsjahres fällig. Die Delegiertenversammlung kann eine Änderung des Grundbeitrages bis höchstens 10 % für ein Geschäftsjahr beschließen.
  4. Über einen Erlass, Teilerlass oder die Ermäßigung der Beiträge entscheidet der Vorstand im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen.
  5. Werden durch Abteilungen zusätzliche Kosten verursacht (höhere Verbandsbeiträge, Versicherungen, Verwaltungskosten, Sportstättenkosten usw.), kann der Vorstand im Einvernehmen mit den Abteilungen oder auf deren Verlangen einen Abteilungsbeitrag festsetzen.
  6. Der Vorstand kann Zusatzbeiträge festsetzen, wenn beson­dere, wiederkehrende Kosten für eine bestimmbare Gruppe oder die Benutzung bestimmter Einrichtungen entstehen.
  7. Eine Umlage kann einmalig in einem Geschäftsjahr auf Vorschlag des Vorstandes von der Delegiertenversammlung für den Verein, für Abteilungen oder Mannschaften festgesetzt wer­den, wenn im Laufe des Geschäftsjahres erkennbar wird, dass trotz sparsamster Haushaltsfüh­rung die Ausgaben die Einnahmen um mehr als 10 % übersteigen werden.
    Außerdem kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Umlagen für Investitionen in Sportstätten beschließen.
    Die Umlage darf pro Jahr das Dreifache des Jahresgrundbeitrages nicht überschreiten.
  8. Gebühren werden im Einzelfall für einen besonderen Verwaltungsaufwand erhoben. Der Vor­stand erlässt die Gebührenordnung, die regelt, welche Verwaltungshandlungen gebührenpflichtig sind und setzt die Höhe der jeweiligen Gebühren fest.
  9. Beiträge aller Art, Umlagen und Gebühren können nicht gegen andere Forderungen aufgerechnet werden.
  10. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung.

§ 12
Haftung

  1. Die Haftung des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern ist für nicht vom Verein zu vertretende Schäden ausgeschlossen. Der Verein und seine Mitglieder genießen Versicherungsschutz im Rahmen der Verträge der Deutschen Sporthilfe e. V. im Landessportbund Nordrhein- Westfa­len.
  2. Die Mitglieder haften dem Verein für die von ihnen schuldhaft verursachten Schäden. Die Haftungsprivilegierung gemäß § 31 b BGB bleibt hiervon unberührt.

§ 13
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

-   die Mitgliederversammlung
-   die Delegiertenversammlung
-   der Beirat
-   der geschäftsführende Vorstand (Vorstand)
-   der Gesamtvorstand
-   das Schiedsgericht.

§ 14
Die Mitgliederversammlung 

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Antrags-, Stimm- und Wahlrecht haben nur Mitglieder im Rahmen des § 8 Absatz 1.
    Die Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Sie wird auf Beschluss des Vorstands vom Vorsitzenden oder einem seiner Vertreter einberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss unter Angabe der Tagesordnung mindestens einen Monat vorher auf der Homepage des Vereins und zusätzlich durch Aushang an der Infotafel veröffentlicht werden. Die Mitgliederversammlung kann in virtueller, hybrider oder in Präsenzform durchgeführt werden. Die konkrete Form ist in der Einladung bekannt zu geben.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist. Die Durchführung aller Versammlungen regelt die Geschäftsordnung.
  3. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    1. Entscheidung über Satzungsänderungen, sofern diese nicht gemäß § 26.2 durch den Vorstand vorgenommen werden
    2. Entscheidung über Änderungen des Vereinszwecks
    3. Erlass und Änderung der Delegiertenordnung
    4. Wahl des Beirates
    5. Wahl des Schiedsgerichts
    6. Wahl des Rechnungsprüfungsausschusses
    7. Festsetzung der Grundbeiträge und der Familienermäßigungen, § 15, Absatz 2, Nr. 5, bleibt unberührt
    8. Beschluss von Umlagen gemäß § 11.7
    9. Beschlussfassung über Anträge
    10. Entscheidung über die Auflösung des Vereins.Der Vorstand kann andere Aufgaben der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegen, wenn der Umfang oder die Bedeutung der Angelegenheit dies rechtfertigt.
  4. Mitglieder können bis zu zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich begründete Anträge an den Vorstand richten. Verspätet eingehende Anträge werden nur berücksichtigt, wenn sie keine Satzungsänderung beinhalten und ihre Dringlichkeit durch die Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen wird.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe ver­langen. Diese Mitgliederversammlung ist innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Be­gehrens beim Vorstand einzuberufen.  

§ 15
Delegiertenversammlung

  1. Die Delegiertenversammlung setzt sich aus den durch die Abteilungsversammlungen und den Versammlungen der Fachbereiche für vier Jahre gewählten Delegierten und dem Gesamtvorstand zusammen.
    Ein gewählter Delegierter bleibt so lange im Amt, bis eine erneute Delegiertenwahl stattfindet, längstens aber bis zum Ende der Wahlperiode. Wiederwahl ist zulässig. Das Delegiertenamt endet auch, wenn das Mitglied den Verein oder die Abteilung, für die er gewählt wurde, verlässt.
    Die Wahl von Ersatzdelegierten in zulässig. Diese können Delegierte ihrer Abteilung/ihres Fachbereichs bei Verhinderung in der Delegiertenversammlung vertreten und rücken als ordentliche Delegierte nach, wenn das Amt eines Delegierten im Laufe der Wahlperiode endet. Einzelheiten regelt die Delegiertenordnung.
    Die Delegiertenversammlung ersetzt die Mitgliederversammlung und entscheidet in allen Aufgabenbereichen, soweit es nicht der Mitgliederversammlung ausdrücklich vorbehalten ist. Einzelheiten regelt die Dele­giertenordnung.
    Die Delegiertenversammlung kann in virtueller, hybrider oder in Präsenzform durchgeführt werden. Die konkrete Form ist in der Einladung bekannt zu geben.
  2. Aufgaben der Delegiertenversammlung sind:
    1. Entgegennahme der Jahresberichte des Gesamtvorstandes
    2. Entgegennahme des Jahresberichtes des Rechnungsprüfungsausschusses
    3. Abnahme der Jahresrechnung
    4. Entlastung des Gesamtvorstandes
    5. Änderung der Grundbeiträge bis zu höchstens 10 % für ein Geschäftsjahr sowie der Beschluss über die Erhebung von Umlagen gemäß § 11.7
    6. Festsetzung des Haushaltsplanes und der Nachträge
    7. Entscheidung über neue Einzelvorhaben, deren Kosten einschließlich der Folgekosten den Betrag von € 75.000,00 übersteigen. Als neues Vorhaben in diesem Sinne gilt auch die Ein­richtung neuer Stellen für hauptamtliches Personal, die für länger als ein Jahr eingerichtet werden.
    8. Wahl des Vorstandes
    9. Erlass von Vereins-Ordnungen mit Ausnahme der Delegierten-, Gebühren-, Datenschutz- und der Haus- und Benutzungs-Ordnungen
    10. Zustimmung bei der Bildung und Auflösung von Abteilungen und Fachbereichen
    11. Beschlussfassung über Anträge.

§ 16
Der Beirat

  1. Die Mitgliederversammlung wählt den Beirat auf Vorschlag des Vorstandes für die Dauer von vier Jahren. Es sollen nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in wirtschaftlichen und fi­nanziellen Angelegenheiten erfahren sind. Dem Beirat sollen nicht mehr als 15 Personen angehören. Mitglieder des Vorstandes und der Abteilungsleitungen dürfen dem Beirat nicht angehören.
  2. Die Mitglieder des Beirates wählen aus ihrer Mitte den Beiratsvorsitzenden und die stellvertretenden Beiratsvorsitzenden.
  3. Aufgaben des Beirates sind:
    1. Repräsentation des Vereins
    2. Förderung der Vereinsziele
    3. Empfehlungen zu haushaltsrelevanten Entscheidungen des Vorstandes ohne dass hierdurch die Vertretungsbefugnis des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB eingeschränkt wird.
  4. Der Vorstand unterrichtet den Beirat über:
    1. wichtige finanzielle Angelegenheiten des Vereins
    2. über die Durchführung von Beschlüssen der Mitglieder- und der Delegiertenversammlung
    3. über alle sonstigen wichtigen Vereinsangelegenheiten.

§ 17
Der Vorstand 

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Finanzvorstand und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.
  2. Aufgabe des Vorstandes sind die Leitung und Geschäftsführung des Vereins, seine Vertretung nach innen und außen sowie die Ausführung der Beschlüsse der Mitglieder- und der Delegiertenversammlung. Er hat auf die Einhaltung der Satzung und aller Ordnungen des Vereins zu achten. Er ist für alle Aufgaben zuständig, soweit sie sich nicht durch die Satzung ausdrück­lich einem anderen Organ des Vereins zugewiesen sind.
  3. Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Vorstandes werden von der Delegiertenver­sammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglie­der können auch hauptamtlich tätig sein.
    Jedes Vorstandsmitglied bleibt solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Scheidet vor Ablauf der Wahlzeit ein Vorstandsmitglied aus, können die verbleibenden Mitglieder bis zur nächsten Delegiertenversammlung ein Vereinsmitglied mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragen. In der nächsten Delegiertenversammlung ist Nachwahl erforderlich.
  4. Der Vorsitzende bestimmt die Richtlinien der Vereinspolitik und koordiniert die Arbeit des Vorstandes. Er bestellt 2 Mitglieder des Vorstandes zu seinen Stellvertretern. Entscheidungen des Vorstandes werden durch Mehrheitsbeschluss getroffen.
    Zur Unter­stützung des Vorstandes kann der Vorsitzende Mitglieder als Sachgebietsverwalter ohne Stimmrecht im Vorstand oder Gesamtvorstand bestellen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des Mitglieds.
  5. Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der Vorsitzende, seine Stellvertreter und der Finanzvorstand. Die Vertretung erfolgt jeweils durch zwei dieser Mitglieder. Bei Geschäften bis € 5.000,00 können die genannten Personen den Verein allein vertreten. Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben besondere Vertreter bestellen. Für die Teilnahme am Online-Banking-Verfahren kann der Vorstand im Innenverhältnis per Beschluss festlegen, welches der Vorstandsmitglieder die Zugangsberechtigung zum Online-Verfahren für den Verein erhält. Die Zugangsberechtigung kann durch Vorstandsbeschluss auch Mitarbeitern des Vereins übertragen werden.
  6. Zur Unterstützung der Durchführung dieser Aufgaben kann eine Geschäftsstelle eingerichtet werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
  7. Vor Beschlüssen des Vorstandes, die eine Abteilung betreffen, muss dem Abteilungsleiter oder dessen Vertreter Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Das Gleiche gilt für die Fachbereiche, sofern diese einen Fachbereichsleiter gewählt haben.
  8. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn die Hälfte, mindestens aber drei Vorstandsmitglieder an der Entscheidung beteiligt sind. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und allen Vorstandsmitgliedern zur Kenntnis zu geben.
  9. Der Vorstand kann sich einen Geschäftsverteilungsplan geben.  

§ 18
Gesamtvorstand 

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus

-   den Mitgliedern des Vorstandes
-   den Abteilungsleitern und den Leitern der Fachbereiche
-   dem Jugendwart.

  1. Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:

-   die Aufstellung des Entwurfs des Haushalts und eventueller Nachträge
-   die Vorlage von Jahresberichten zur Delegiertenversammlung
-   die Vorbereitung der Mitglieder- und Delegiertenversammlungen,
-    die Vorlage der Jahresrechnung.

§ 19
Ausschüsse

  1. Zur Unterstützung und Beratung des Vorstandes können Ausschüsse gebildet werden. Die Aus­schussmitglieder werden vom Vorstand berufen. Aufgaben und Zusammensetzung sind festzu­legen.
  2. Für die Ausschüsse können auch Nichtmitglieder benannt werden, wenn das der Sache förderlich ist.
  3. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.

§ 20
Abteilungen und Fachbereiche

  1. Der Vorstand kann mit Zustimmung der Delegiertenversammlung die Bil­dung neuer Abteilungen beschließen. Jede Abteilung wählt einen Abteilungsleiter und einen Stellvertreter und bei Bedarf weitere Mitglieder in die Abteilungsleitung. Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben, die jedoch nicht im Widerspruch zu dieser Satzung stehen darf und dem Vorstand zur Kenntnis zu geben ist, der gemäß § 28 der Satzung verfährt.
  2. Der Vorstand bestätigt die Abteilungsleiter. Die Bestätigung kann unter Angabe der Gründe versagt werden. Die Mitglieder der Abteilungen müssen dann erneut einen Abteilungsleiter wählen. Bleiben sie bei ihrer Wahl, kann der Vorstand die Entscheidung der Delegiertenversammlung herbeiführen. Diese entscheidet endgültig.
  3. Die Leiter der Abteilungen sind für ihre Abteilung verantwortlich. Die Abteilungen können nur im Namen des Vereins nach außen auftreten. Sie können im Rahmen der ihnen durch den Haushaltsplan bewilligten und durch den Vorstand zugewiesenen Haushaltsmittel nach den Vorschriften der Finanzordnung Abteilungen besitzen kein eigenständiges Vermögen und/oder Eigentum und können dieses auch nicht erwerben oder durch entsprechende Mittelverwendung bilden. Die Abteilungen haben das Recht, Angelegenheiten dem Vorstand vorzutragen und dessen Entscheidung herbeizuführen.
  4. Mitglieder des Vorstandes und des Rechnungsprüfungsausschusses haben das Recht, an Ver­sammlungen der Abteilungen mitzuwirken.
  5. Mitglieder können beliebig vielen Abteilungen angehören, sie haben jedoch eine davon als Hauptabteilung festzulegen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
  6. Der Vorstand kann mit Zustimmung der Delegiertenversammlung die Bildung von Fachbereichen beschließen, die in Kompetenz des Vorstandes geführt werden und deren Mitglieder sich durch die Wahrnehmung gemeinsamer Interessen im Rahmen des Vereinszweckes auszeichnen, die nicht in gleicher Weise innerhalb einer Abteilung verwirklicht werden können. Die finanziellen Angelegenheiten der Fachbereiche werden vom Vorstand geregelt. Dieser kann auch die Sonderbeiträge (Abteilungsbeiträge) der Fachbereiche festlegen.
    Fachbereiche können einen Fachbereichsleiter wählen. Dieser berät und unterstützt den Vorstand in Fragen des jeweiligen Fachbereichs.
    Die Bestimmungen der Abteilungen zur Mitgliedschaft, zur Abteilungsversammlung und zur Delegiertenwahl gelten für die Fachbereiche sinngemäß.
  7. Der Vorstand kann eine kommissarische Abteilungsleitung einsetzen, wenn die Abteilung keine Leitung wählt oder deren Bestätigung nicht möglich ist, die Abteilungsleitung gegen die Satzung verstößt oder die Abteilung nicht mehr finanziert werden kann. Die bisherige Abteilungsleitung verliert alle Befugnisse. Die kommissarische Abteilungsleitung hat alle Rechte nach der Satzung. Sie hat die baldige Wahl einer ordentlichen Abteilungsleitung zu veranlassen.
    Die kommissarische Abteilungsleitung ist in einer unverzüglich einzuberufenen Delegiertenversammlung zu bestätigen.
  8. Mit Zustimmung der Delegiertenversammlung kann der Vorstand Abteilungen und Fachbereiche auflösen, wenn die Zahl der Abteilungszugehörigen, bzw. Fachbereichsangehörigen für einen ordnungsgemäßen Sport­betrieb nicht mehr ausreicht, wenn die Abteilung/der Fachbereich gegen das Vereinsinteresse verstößt oder dem Vereinsansehen schadet. Mit Zustimmung der Delegiertenversammlung kann die Auflösung auch vorgenommen werden, wenn der Sportbetrieb der Abteilung/des Fachbereichs einen zu hohen finanziellen Aufwand zu Lasten des Gesamthaushaltes erfordert.

§ 21
Das Schiedsgericht

  1. Das Schiedsgericht hat die Aufgabe, den Vereinsfrieden im inneren und das Ansehen des Ver­eins nach außen zu wahren, über die aus der Vereinsmitgliedschaft erwachsenen Auseinander­setzungen zwischen Mitgliedern zu entscheiden und Verstöße gegen Satzungen und Ordnungen des Vereins zu ahnden.
  2. Das Schiedsgericht besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und drei Beisitzern. Es können Ersatzmitglieder gewählt werden. Es wird von der Mitgliederver­sammlung für vier Jahre gewählt und bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. In das Schiedsgericht dürfen nur erwachsene Mitglieder und Ehrenmitglieder gewählt werden.
  3. Das Schiedsgericht ist mit mindestens drei Mitgliedern verhandlungsfähig.
  4. Mindestens ein Mitglied des Schiedsgerichtes soll die Befähigung zur Ausübung des Richter­amtes haben. Mitglieder des Beirates, des Gesamtvorstandes und der Abteilungsleitungen dürfen dem Schiedsgericht nicht angehören.
  5. Das Verfahren des Schiedsgerichts wird von der Schiedsgerichtsordnung bestimmt.

§ 22
Rechnungsprüfungsausschuss

  1. Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Be­lege sowie alle Kassen sachlich und rechnerisch. Die Prüfung umfasst auch die Wirtschaftlich­keit der Einnahmen und Ausgaben. Das Verfahren des Rechnungsprüfungsausschusses regelt die Finanzordnung.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt mindestens drei Mitglieder auf die Dauer von zwei Jahren in den Rechnungsprüfungsausschuss; diese bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Es können Ersatzmitglieder gewählt werden. Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses dürfen andere Funktionen innerhalb des Vereins nicht aus­üben; übernehmen sie während der Wahlzeit eine Funktion, scheiden sie aus dem Rechnungs­prüfungsausschuss aus. Aus seiner Mitte wählt der Ausschuss ein Mitglied zum Leiter. Der Lei­ter kann Prüfungsbereiche bilden und diese den einzelnen Mitgliedern des Rechnungsprüfungs­ausschusses zuweisen.
    Stellen sich keine Mitglieder zur Wahl, können auch externe Prüfer auf Vorschlag des Vorstandes gewählt werden.
  3. Über das Ergebnis der Prüfungen berichtet der Rechnungsprüfungsausschuss jeweils dem Vor­stand, dem er Bedenken und Vorschläge unterbreitet. Der Delegiertenversammlung ist jährlich ein Bericht vorzulegen, der auch einen Antrag über die Entlastung des Gesamtvorstandes ent­halten soll. 

 § 23
Datenschutz 

  1. Der Verein verpflichtet sich zum Schutz der Mitgliederdaten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Zur Überwachung bestellt der Vorsitzende einen Datenschutzbeauftragten.
  2. Näheres regelt die Datenschutzordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen wird.

§ 24
Abstimmung und Wahlen

  1. Die Beschlussfassung erfolgt in allen Organen des Vereins durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Regelungen nach § 26 und § 27 dieser Satzung bleiben unberührt.
  2. Die Abstimmungen und Wahlen können erfolgen
    a) in Form einer Präsenzversammlung mit persönlicher Anwesenheit der Stimmberechtigten
    b) im Wege der elektronischen Kommunikation (Online-Versammlung)
    c) im Rahmen einer Hybridveranstaltung
    d) ohne Versammlung im Wege eines Umlaufverfahrens

Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

§ 25
Niederschriften, Protokollführung
 

Über jede Versammlung eines Vereins- und Abteilungsorganes, ist eine Niederschrift anzufertigen. Der Versammlungsleiter bestimmt ein Mitglied der Versammlung zur Protokollführung. Die Niederschriften der Mitglieder-, der Delegierten- und der Abteilungsversammlungen sind den Mitgliedern über einen nur für Mitglieder zugänglichen Bereich auf der Homepage bekanntzugeben. Einwendungen gegen die Niederschrift oder die gefassten Beschlüsse sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Protokolls gegenüber dem Vorstand schriftlich anzubringen. Danach gilt das Protokoll als genehmigt und eine Beschlussanfechtung ist nicht mehr möglich.

§ 26
Satzungsänderung

  1. Die Mitgliederversammlung kann eine Änderung der Satzung nur mit zwei Dritteln der der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschließen.
  2. Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung sowie solche, die aufgrund von Vorgaben des zuständigen Registergerichts zur Herstellung der Eintragungsfähigkeit in das Vereinsregister oder des Finanzamtes bezüglich der Anerkennung als steuerbegünstigter Verein erforderlich werden, selbst vorzunehmen. Die Mitglieder sind über diese Änderungen gemäß § 28 der Satzung zu informieren. 

 § 27
Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wenn drei Viertel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder es beschließen.

§ 28
Inkrafttreten

Satzungsänderungen sowie Änderungen von Ordnungen treten unmittelbar nach ihrer Beschlussfassung in Kraft. Der Vorstand veröffentlicht die Satzungen, Ordnungen und ihre Änderungen auf der Homepage des Vereins.

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