Satzungen und Ordnungen

SATZUNG 

der Schwimm- und Sportfreunde Bonn 1905 e. V.

§1
Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Schwimm- und Sportfreunde Bonn 1905 e. V.". Die Kurzbezeichnung lautet "SSF Bonn". Die SSF Bonn sind aus dem „Bonner Schwimm-Verein“ (gegründet 03. Februar 1905) hervorgegangen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bonn. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn unter „VR 1987“ eingetragen .

§2
Zweck

  1. Der Verein fördert den Sport und die Jugendhilfe seiner Mitglieder sowie die Bildung und Erziehung. Er verwirklicht diese Satzungszwecke durch die Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen und durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Er betreibt und fördert insbesondere den Hochleistungs-, Leistungs-, Breiten-, Familien- und Freizeitsport, auch in Zusammenarbeit mit Schulen zur Talentfindung- und Förderung sowie der Durchführung von Betreuungsmaßnahmen im schulischen Bereich mit sportlichen Schwerpunktangeboten. Dies schließt die Integration von Menschen mit Behinderungen (Inklusion) ein.
  2. Der Verein ist frei von parteipolitischen, weltanschaulichen und konfessionellen Bindungen.

§3
Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Tätigkeit der Mitglieder in den Organen des Vereins ist grundsätzlich ehrenamtlich, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bonn. Diese hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für steuer- begünstigte Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§4
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§5
Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus:
    1. jugendlichen Mitgliedern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (Jugend des Vereins);
    2. erwachsenen Mitgliedern vom vollendeten 18. Lebensjahr an (ordentliche Mitglieder);
    3. Ehrenmitglieder
    4. fördernden Mitgliedern;
    5. Gastmitgliedern.
  2. Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand ernannt. Sie sind von der Zahlung des Grundbeitrages befreit.
  3. Fördernde Mitglieder können auch juristische Personen sein.

§6
Jugend des Vereins

  1. Die Jugend des Vereins ist der Zusammenschluss aller jugendlichen Mitglieder. Im Rahmen der Satzung des Vereins führt und verwaltet sich die Jugend des Vereins selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Das Nähere regelt die Jugendordnung. Der Vorstand des Vereins kann unter Mitteilung an den Jugendausschuss einzelne Aufgaben an sich ziehen.
  2. Die Jugendordnung bedarf der Zustimmung der Delegiertenversammlung.
  3. Die Jugend des Vereins kann in ihre Arbeit auch erwachsene Mitglieder einschließen.

§7
Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ist durch den Vordruck "Aufnahmeantrag" zu beantragen. Anträge Minderjähriger bedürfen der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Die Zustimmung eines Elternteiles muss ausdrücklich auch im Namen des anderen Elternteiles erteilt werden.
  2. Personen, die nur vorübergehend die Leistungen des Vereins in Anspruch nehmen wollen, können die Gastmitgliedschaft beantragen. Die Gastmitgliedschaft darf die Dauer von einem Jahr nicht übersteigen. Eine Verlängerung der Gastmitgliedschaft ist nicht zulässig, jedoch kann im Anschluss an die Gastmitgliedschaft die unbefristete Mitgliedschaft begründet werden, in diesem Falle wird die Dauer der Gastmitgliedschaft auf die Mitgliedschaft angerechnet.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei der Ablehnung bedarf es nicht der Angabe von Gründen.

§8
Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Rechte der Mitglieder im Rahmen der Vereinsvorschriften sind:
    1. Recht auf Benutzung der Schwimmsport-Trainingsstätte und der übrigen dem Verein zur Verfügung stehenden Einrichtungen gemäß den Haus- und Benutzungsordnungen, die vom Vorstand erlassen werden.
    2. Recht zur Teilnahme an allen Vereinsveranstaltungen;
    3. Wahl-, Stimm- und Antragsrecht in der Mitgliederversammlung und Abteilungsveranstaltungen für ordentliche und Ehrenmitglieder.

    Die Mitglieder können ihre Rechte nur ausüben, wenn sie im Besitz des gültigen Mitgliedsausweises sind, das Recht zur Ausübung des aktiven Wahlrechts und des Stimmrechts jedoch erst nach einer Mindestmitgliedsdauer von sechs Monaten.

  2. Pflichten der Mitglieder sind:
    1. Befolgung der Satzung und der Ordnungen des Vereins;
    2. Zahlung der Beiträge, Umlagen und Gebühren bei Fälligkeit. Alle Zahlungen an den Verein sind Bringschulden.
    3. Haftung für den Verein schuldhaft verursachten Schäden;
    4. Unverzügliche Mitteilung eines Verlustes des Mitgliedsausweises an die Geschäftsstelle des Vereins;
    5. Mitteilung einer Änderung der Anschrift des Mitgliedes an die Geschäftsstelle des Vereins.
  3. Ein Mitglied kann unter Darlegung besonderer Gründe beantragen, die Mitgliedschaft für längstens drei Jahre ruhen zu lassen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Während der Zeit der ruhenden Mitgliedschaft bestehen keine Rechte gegenüber dem Verein. Mit Ausnahme der Beitragspflicht bestehen die Pflichten gegenüber dem Verein fort.

§9
Ordnungsmaßnahmen

  1. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Ordnungsmaßnahmen verhängen.
  2. Ordnungsmaßnahmen sind:
    1. die Rüge
    2. die Verwarnung
    3. zeitweiliger Ausschluss von der Benutzung der Einrichtung des Vereins
    4. zeitweiliger Ausschluss von der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins
    5. Auflagen.
  3. Die Ordnungsmaßnahmen sind zu begründen, mit Rechtsmittelbelehrung zu versehen und dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Innerhalb von zwei Wochen kann das Mitglied gegen die verhängten Ordnungsmaßnahmen die Entscheidung des Schiedsgerichtes beantragen.

§ 10
Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres gekündigt werden. Die Kündigung ist dem Vorstand schriftlich, möglichst mit eingeschriebenem Brief, bis spätestens 30. September mitzuteilen. Verspätet eingegangene Kündigungen werden erst mit Ablauf des auf die Kündigung folgenden Geschäftsjahres wirksam. Den Nachweis der rechtzeitigen Kündigung hat im Zweifelsfall das Mitglied zu führen.
  2. Die Mitgliedschaft endet, wenn das Mitglied nach zweimaliger, schriftlicher Mahnung den Betrag nicht gezahlt hat. Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn die Anschrift des Mitglieds nicht ermittelt werden kann.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigem Grund ausschließen. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist zu begründen, mit Rechtsmittelbelehrung zu versehen und dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung das Schiedsgericht anrufen. Während des Verfahrens ruhen die Mitgliedsrechte.
  4. Die Rechte und Pflichten eines Mitglieds erlöschen mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft. Die Verpflichtung zur Zahlung fälliger Beiträge, Umlagen und Gebühren bleibt bestehen.

§ 11
Beiträge, Umlagen, Gebühren

  1. Der Verein kann von seinen Mitgliedern erheben:
    1. Aufnahmegebühren
    2. Grundbeiträge
    3. Abteilungsbeiträge
    4. Zusatzbeiträge
    5. Umlagen
    6. Gebühren.
  2. Die Aufnahmegebühr wird vom Vorstand festgesetzt. Die Aufnahmegebühr ist nach Aufforderung zu zahlen.
  3. Der Grundbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und mit Beginn des Geschäftsjahres fällig. Die Delegiertenversammlung kann eine Änderung des Grundbeitrages bis höchstens 10 % für ein Geschäftsjahr beschließen.
  4. Werden durch Abteilungen zusätzliche Kosten verursacht (höhere Verbandsbeiträge, Versicherungen, Verwaltungskosten, Sportstättenkosten usw.), kann der Vorstand im Einvernehmen mit den Abteilungen oder auf deren Verlangen einen Abteilungsbeitrag festsetzen.
  5. Der Vorstand kann Zusatzbeiträge festsetzen, wenn besondere, wiederkehrende Kosten für eine bestimmbare Gruppe oder die Benutzung bestimmter Einrichtungen entstehen.
  6. Eine Umlage kann einmalig in einem Geschäftsjahr durch den Vorstand mit Zustimmung der Delegiertenversammlung für den Verein, für Abteilungen oder Mannschaften festgesetzt werden, wenn im Laufe des Geschäftsjahres erkennbar wird, daß trotz sparsamster Haushaltsführung die Ausgaben die Einnahmen um mehr als 10 % übersteigen werden.
  1. Gebühren werden im Einzelfall für einen besonderen Verwaltungsaufwand erhoben. Der Vorstand erlässt die Gebührenordnung, die regelt, welche Verwaltungshandlungen gebührenpflichtig sind und setzt die Höhe der jeweiligen Gebühren fest.
  2. Beiträge aller Art, Umlagen und Gebühren können nicht gegen andere Forderungen aufgerechnet werden.
  3. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung.

§ 12
Haftung

  1. Die Haftung des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern ist für nicht vom Verein zu vertretende Schäden ausgeschlossen. Der Verein und seine Mitglieder genießen Versicherungsschutz im Rahmen der Verträge der Deutschen Sporthilfe e. V. im Landessportbund Nordrhein-Westfalen.
  2. Die Mitglieder haften dem Verein für die von ihnen schuldhaft verursachten Schäden.

§ 13
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • die Delegiertenversammlung,
  • der Beirat,
  • der geschäftsführende Vorstand (Vorstand),
  • der Gesamtvorstand,
  • das Schiedsgericht.

§ 14
Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Antrags-, Stimm- und Wahlrecht haben nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder im Rahmen des § 8 Absatz 1. Die Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Sie wird auf Beschluss des Vorstands vom Vorsitzenden oder einem seiner Vertreter einberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss unter Angabe der Tagesordnung mindestens einen Monat vorher im Mitteilungsblatt des Vereins oder auf der Homepage des Vereins und zusätzlich durch Aushang an der Infotafel veröffentlicht werden. In Ersterem Fall gilt diese Frist als gewahrt, wenn das Mitteilungsblatt spätestens an dem Werktag vor dem Beginn der Frist abgesandt worden ist. Als Absendetag gilt die Aufgabe zur Post.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist. Die Durchführung aller Versammlungen regelt die Geschäftsordnung.
  3. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    1. Entscheidung über Satzungsänderungen;
    2. Entscheidung über Änderungen des Vereinszweckes;
    3. Erlass und Änderung der Delegiertenordnung;
    4. Wahl des Beirates;
    5. Wahl des Schiedsgerichts;
    6. Wahl des Rechnungsprüfungsausschusses;
    7. Festsetzung der Grundbeiträge und der Familienermäßigungen, § 15, Absatz 2, Nr. 5, bleibt unberührt;
    8. Beschlussfassung über Anträge;
    9. Entscheidung über Auflösung des Vereins.

Der Vorstand kann andere Aufgaben der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegen, wenn der Umfang oder die Bedeutung der Angelegenheit dies rechtfertigt.

  1. Nach Veröffentlichung der Tagesordnung können zusätzliche Tagesordnungspunkte, die keine Satzungsänderungen vorsehen, in dringenden Fällen aufgegriffen und zur Beschlussfassung ge- stellt werden, wenn diese eine Woche vor der Mitgliederversammlung auf der Homepage und zusätzlich durch einen Aushang an der Infotafel veröffentlicht worden sind und die einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung den Tagesordnungspunkt zulässt. Auch ohne Veröffentlichung können in dringenden Fällen zusätzliche Tagesordnungspunkte, die keine Satzungsänderungen vorsehen, zu Beschlussfassung gestellt werden, wenn dies die Mitgliederversammlung einstimmig zulässt.
  2. Der Vorsitzende muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 10 % der ordentlichen und Ehrenmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Diese Mitgliederversammlung ist innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Begehrens beim Vorstand einzuberufen.

§ 15
Delegiertenversammlung

  1. Die Delegiertenversammlung setzt sich aus für vier Jahre gewählten Mitgliedern und dem Gesamtvorstand zusammen.
    Sie ersetzt die Mitgliederversammlung und entscheidet in allen Aufgabenbereichen, soweit es nicht der Mitgliederversammlung ausdrücklich vorbehalten ist. Einzelheiten regelt die Delegiertenordnung.
  2. Aufgaben der Delegiertenversammlung sind:
    1. Entgegennahme der Jahresberichte des Gesamtvorstandes,
    2. Entgegennahme des Jahresberichtes des Rechnungsprüfungsausschusses,
    3. Abnahme der Jahresrechnung,
    4. Entlastung des Gesamtvorstandes.
    5. Änderung der Grundbeiträge bis zu höchstens 10 % für ein Geschäftsjahr sowie Umlagen.
    6. Festsetzung des Haushaltsplanes und der Nachträge.
    7. Entscheidung über neue Einzelvorhaben, deren Kosten einschließlich der Folgekosten den Betrag von € 50.000,00 übersteigen. Als neues Vorhaben in diesem Sinne gilt auch die Einrichtung neuer Stellen für hauptamtliches Personal, die für länger als ein Jahr eingerichtet werden.
    8. Wahl des Vorstandes.
    9. Erlass von Vereins-Ordnungen mit Ausnahme der Delegierten-, Gebühren-, Datenschutz- und der Haus- und Benutzungs-Ordnungen.
    10. Zustimmung bei der Bildung und Auflösung von Abteilungen.
    11. Beschlussfassung über Anträge.

§ 16
Der Beirat

  1. Die Mitgliederversammlung wählt den Beirat auf Vorschlag des Vorstandes für die Dauer von vier Jahren. Es sollen nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in wirtschaftlichen und finanziellen Angelegenheiten erfahren sind. Dem Beirat sollen nicht mehr als 15 Personen angehören. Mitglieder des Vorstandes und der Abteilungsleitungen dürfen dem Beirat nicht angehören.
  2. Die Mitglieder des Beirates wählen aus ihrer Mitte den Beiratsvorsitzenden und die stellvertretenden Beiratsvorsitzenden.
  3. Aufgaben des Beirates sind:
    1. Repräsentation des Vereins
    2. Förderung der Vereinsziele
    3. Empfehlungen zu haushaltsrelevanten Entscheidungen des Vorstandes

    ohne daß hierdurch die Vertretungsbefugnis des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB eingeschränkt wird.

  4. Der Vorstand unterrichtet den Beirat über:
    1. wichtige finanzielle Angelegenheiten des Vereins
    2. über die Durchführung von Beschlüssen der Mitglieder- und der Delegiertenversammlung,
    3. über alle sonstigen wichtigen Vereinsangelegenheiten.

§ 17
Der Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern, von denen mindestens folgende Fachbereiche zu besetzen sind:
    1. Vereinsverwaltung, Rechts- und Sozialangelegenheiten,
    2. Finanz-, Vermögens- und Steuerangelegenheiten (Finanzvorstand),
    3. Öffentlichkeitsarbeit,
    4. Verwaltung und Betrieb der Sportstätten,
    5. Spitzen- und Leistungssport,
    6. Breitensport und Koordination der Fachabteilungen.
  2. Aufgabe des Vorstandes sind die Leitung und Geschäftsführung des Vereins, seine Vertretung nach innen und außen sowie die Ausführung der Beschlüsse der Mitglieder- und der Delegiertenversammlung. Er hat auf die Einhaltung der Satzung und aller Ordnungen des Vereins zu achten. Er ist für alle Aufgaben zuständig, soweit sie sich nicht durch die Satzung ausdrücklich einem anderen Organ des Vereins zugewiesen sind
  3. Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Vorstandes werden von der Delegiertenversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder können auch hauptamtlich tätig sein. Die Wahl von Vorstandsmitgliedern ohne besonderen Aufgabenbereich ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied bleibt solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Scheidet vor Ablauf der Wahlzeit ein Vorstandsmitglied aus, kann der Vorsitzende ein Mitglied des Vereins mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragen. In der nächsten De- legiertenversammlung ist Nachwahl erforderlich.
  4. Der Vorsitzende bestimmt die Richtlinien der Vereinspolitik und koordiniert die Arbeit des Vorstandes. Er bestellt 2 Mitglieder des Vorstandes zu seinen Stellvertretern. Entscheidungen des Vorstandes werden durch Mehrheitsbeschluss getroffen. Das Stimmrecht der Vorstandsmitglieder ist nicht an die Ressortverteilung gebunden. Zur Unterstützung des Vorstandes kann der Vorsitzende Mitglieder als Sachgebietsverwalter ohne Stimmrecht im Vorstand oder Gesamtvorstand bestellen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des Mitglieds.
  1. Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der Vorsitzende, seine Stellvertreter und der Finanzvorstand. Die Vertretung erfolgt jeweils durch zwei dieser Mitglieder. Bei Geschäften bis € 5.000,00 können die genannten Personen den Verein allein vertreten. Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben besondere Vertreter bestellen. Für die Teilnahme am Online-Banking-Verfahren kann der Vorstand im Innenverhältnis per Beschluss festlegen, welches der Vorstandsmitglieder die Zugangsberechtigung zum Online-Verfahren für den Verein erhält. Die Zugangsberechtigung kann durch Vorstandsbeschluss auch Mitarbeitern des Vereins übertragen werden.
  2. Zur Unterstützung der Durchführung dieser Aufgaben kann eine Geschäftsstelle eingerichtet werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
  3. Vor Beschlüssen des Vorstandes, die eine Abteilung betreffen, muss dem Abteilungsleiter oder dessen Vertreter Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn die Hälfte, mindestens aber vier Vorstandsmitglieder anwesend sind.

§ 18
Gesamtvorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus
    • den Mitgliedern des Vorstandes,
    • den Abteilungsleitern und den Leitern der besonderen Mitgliedergruppen,
    • dem Jugendwart.
  2. Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:
    • die Aufstellung des Entwurfs des Haushalts und eventueller Nachträge
    • die Vorlage von Jahresberichten zur Delegiertenversammlung,
    • die Vorbereitung der Mitglieder- und Delegiertenversammlungen,
    • die Vorlage der Jahresrechnung.

§ 19
Ausschüsse

  1. Zur Unterstützung und Beratung des Vorstandes können Ausschüsse gebildet werden. Die Ausschussmitglieder werden vom Vorstand berufen. Aufgaben und Zusammensetzung sind festzulegen.
  2. Für die Ausschüsse können auch Nichtmitglieder benannt werden, wenn das der Sache förderlich ist.
  3. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.

§ 20
Abteilungen und besondere Mitgliedergruppen

  1. Der Vorstand kann mit Zustimmung der Delegiertenversammlung die Bildung neuer Abteilungen beschließen. Jede Abteilung wählt einen Abteilungsleiter und einen Stellvertreter und bei Bedarf weitere Mitglieder in die Abteilungsleitung. Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben, die jedoch nicht im Widerspruch zu dieser Satzung stehen darf.
  2. Der Vorstand bestätigt die Abteilungsleiter. Die Bestätigung kann unter Angabe der Gründe versagt werden. Die Mitglieder der Abteilungen müssen dann erneut einen Abteilungsleiter wählen. Bleiben sie bei ihrer Wahl, kann der Vorstand die Entscheidung der Delegiertenversammlung herbeiführen. Diese entscheidet endgültig.
  3. Die Leiter der Abteilungen sind für ihre Abteilung verantwortlich. Die Abteilungen können nur im Namen des Vereins nach außen auftreten. Sie können im Rahmen der ihnen durch den Haushaltsplan bewilligten und durch den Vorstand zugewiesenen Haushaltsmittel nach den Vorschriften der Finanzordnung wirtschaften. Abteilungen besitzen kein eigenständiges Vermögen und/oder Eigentum und können dieses auch nicht erwerben oder durch entsprechende Mittelverwendung bilden. Die Abteilungen haben das Recht, Angelegenheiten dem Vorstand vorzutragen und dessen Entscheidung herbeizuführen.
  4. Mitglieder des Vorstandes und des Rechnungsprüfungsausschusses haben das Recht, an Versammlungen der Abteilungen mitzuwirken.
  5. Mitglieder können beliebig vielen Abteilungen angehören, sie haben jedoch eine davon als Hauptabteilung festzulegen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
  6. Mit Zustimmung der Delegiertenversammlung kann der Vorstand Abteilungen auflösen, wenn die Zahl der Abteilungszugehörigen für einen ordnungsgemäßen Sportbetrieb nicht mehr ausreicht, wenn die Abteilung gegen das Vereinsinteresse verstößt oder dem Vereinsansehen schadet.
  7. Der Vorstand kann eine kommissarische Abteilungsleitung einsetzen, wenn die Abteilung keine Leitung wählt oder deren Bestätigung nicht möglich ist, die Abteilungsleitung gegen die Satzung verstößt oder die Abteilung nicht mehr finanziert werden kann. Die bisherige Abteilungsleitung verliert alle Befugnisse. Die kommissarische Abteilungsleitung hat alle Rechte nach der Satzung. Sie hat die baldige Wahl einer ordentlichen Abteilungsleitung zu veranlassen. Die kommissarische Abteilungsleitung ist in einer unverzüglich einzuberufenen Delegiertenversammlung zu bestätigen.
  8. Besondere Mitgliedergruppen: Der Vorstand kann mit Zustimmung der Delegiertenversammlung die Bildung besonderer Mitgliedergruppen beschließen, deren Mitglieder sich durch die Wahrnehmung gemeinsamer Interessen im Rahmen des Vereinszweckes auszeichnen, die nicht in gleicher Weise innerhalb einer Abteilung verwirklicht werden können. Für die besonderen Mitgliedergruppen gelten die Bestimmungen des § 20 1. bis 7. entsprechend. Die besonderen Mitgliedergruppen stehen den Abteilungen vereinsrechtlich gleich.

§ 21
Das Schiedsgericht

  1. Das Schiedsgericht hat die Aufgabe, den Vereinsfrieden im inneren und das Ansehen des Vereins nach außen zu wahren, über die aus der Vereinsmitgliedschaft erwachsenen Auseinandersetzungen zwischen Mitgliedern zu entscheiden und Verstöße gegen Satzungen und Ordnungen des Vereins zu ahnden.
  2. Das Schiedsgericht besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und drei Beisitzern. Es können Ersatzmitglieder gewählt werden. Es wird von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt. In das Schiedsgericht dürfen nur Ehrenmitglieder und ordentliche Mitglieder gewählt werden.
  3. Das Schiedsgericht ist mit mindestens drei Mitgliedern verhandlungsfähig.
  4. Mindestens ein Mitglied des Schiedsgerichtes soll die Befähigung zur Ausübung des Richteramtes haben. Mitglieder des Beirates, des Gesamtvorstandes und der Abteilungsleitungen dürfen dem Schiedsgericht nicht angehören.
  5. Das Verfahren des Schiedsgerichts wird von der Schiedsgerichtsordnung bestimmt.

§ 22
Rechnungsprüfungsausschuss

  1. Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sowie alle Kassen sachlich und rechnerisch. Die Prüfung umfasst auch die Wirtschaftlichkeit der Einnahmen und Ausgaben. Das Verfahren des Rechnungsprüfungsausschusses regelt die Finanzordnung.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt mindestens drei Mitglieder auf die Dauer von zwei Jahren in den Rechnungsprüfungsausschuss. Es können Ersatzmitglieder gewählt werden. Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses dürfen andere Funktionen innerhalb des Vereins nicht ausüben; übernehmen sie während der Wahlzeit eine Funktion, scheiden sie aus dem Rechnungsprüfungsausschuss aus. Aus seiner Mitte wählt der Ausschuss ein Mitglied zum Leiter. Der Leiter kann Prüfungsbereiche bilden und diese den einzelnen Mitgliedern des Rechnungsprüfungsausschusses zuweisen.
  3. Über das Ergebnis der Prüfungen berichtet der Rechnungsprüfungsausschuss jeweils dem Vorstand, dem er Bedenken und Vorschläge unterbreitet. Der Delegiertenversammlung ist jährlich ein Bericht vorzulegen, der auch einen Antrag über die Entlastung des Gesamtvorstandes enthalten soll.

§ 23
Datenschutz

  1. Der Verein verpflichtet sich zum Schutz der Mitgliederdaten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Zur Überwachung bestellt der Vorsitzende einen Datenschutzbeauftragten.
  2. Näheres regelt die Datenschutzordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen wird.

§ 24
Abstimmung und Wahlen

  1. Die Beschlussfassung erfolgt in allen Organen des Vereins durch einfache Stimmenmehrheit. Die Regelungen nach § 26 und § 27 dieser Satzung bleiben unberührt.
  2. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

§ 25
Niederschriften, Protokollführung

Über jede Versammlung eines Vereins- und Abteilungsorganes, ist eine Niederschrift anzufertigen. Der Versammlungsleiter bestimmt ein Mitglied der Versammlung zur Protokollführung. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 26
Satzungsänderung

Die Mitgliederversammlung kann eine Änderung der Satzung nur mit zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschließen.

§ 27
Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wenn drei Viertel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder es beschließen.

§ 28
Inkrafttreten

Satzungsänderungen sowie Änderungen von Ordnungen treten unmittelbar nach ihrer Beschlussfassung in Kraft. Der Vorstand veröffentlicht die Satzungen, Ordnungen und ihre Änderungen in dem Mitteilungsblatt des Vereins oder auf dessen Homepage und zusätzlich an der Infotafel im Sportpark Nord.

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physio